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Samtgemeinde Heeseberg

Gaststättenanzeige

(Konzession, Tageskonzession, Schankerlaubnis)

Anzeige eines Gaststättenbetriebes

- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.

- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

Verfahrensablauf

Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.

Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich:

  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

Wenn Sie auch Speisen zubereiten und/oder ausgeben wollen:

  • Alle Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen möchten, benötigen vor einer erstmaligen Aufnahme eine Belehrung durch das Gesundheitsamt.

Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

 


Benötigte Dokumente

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung

Bei Alkoholausschank:

  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeug- nisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)

Bei Ausgabe von Speisen:

  • Alle Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen möchten, benötigen vor einer erstmaligen Aufnahme eine Belehrung durch das Gesundheitsamt.

Anfallende Gebühren

Gebühr: 30 €


Formulare

Zuständige Mitarbeiter

Dana Schatz
Fachbereich 1 - Allgemeine Verwaltung
Tel: 05354 9901-28
Zimmer: E.01, Erdgeschoss Samtgemeinderathaus
Helmstedter Straße 17, 38381 Jerxheim d.schatz@heeseberg.de

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